Rz. 15

Für die Anrechnung gem. (2), also die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, war nach dem Inkrafttreten des RVG zunächst unstreitig, dass die Aufrechnungslage nur bestand, wenn die Geschäftsgebühr zuerst und die Verfahrensgebühr nachher entstand.[5] Der Wortlaut der Vorb. 3 Abs. 4 S. 3 VV RVG ergab dies. Die Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG wurde dann aber mit Wirkung ab 1.1.2007 geändert.[6] Es heißt nicht mehr "entstanden", sondern "entsteht" in Satz 1. Das soll bedeuten, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch dann stattfinden soll, wenn zuerst die Verfahrensgebühr und dann erst die Geschäftsgebühr "entsteht".[7] Auf diese Weise ist die so genannte Rückwärtsanrechnung für die Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG eingeführt worden.

 

Rz. 16

 

Beispiel

Das Unterhaltsverfahren ist abgeschlossen. Einige Wochen nach Verfahrensabschluss erscheint der Mandant erneut und bittet seinen bisherigen Prozessvertreter mit der Gegenseite wegen Raten zu verhandeln.

Nach früherem Recht wäre das kein Anrechnungsfall gewesen, weil die Geschäftsgebühr (verhandeln über Ratenzahlungen) erst nach der Verfahrensgebühr (Gebühr im abgeschlossenen Unterhaltsverfahren) "entsteht".

Seit der Gesetzesänderung besteht auch bei dieser Reihenfolge eine Aufrechnungslage.

Wenn der Mandant die gleichen Fragen vor Abschluss des Unterhaltsverfahrens gestellt hätte, wäre dieses Gespräch von der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegolten worden.

 

Gegenbeispiel

Der Mandant, dessen Unterhaltsverfahren gerade abgeschlossen wurde, erscheint sechs Wochen nach dem Abschluss wieder und will den Unterhaltstitel ändern. Der Sohn habe die Schule verlassen und eine Lehre aufgenommen:

Keine Anrechnung, die Abänderung ist nicht der gleiche Gegenstand (vgl. § 6 Rdn 20).

[5] AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, VV Vorb. 3 Rn 194 f.
[6] Art. 20 des 2. JuMoG vom 22.12.2006, BGBl I, 3416; vgl. hierzu auch BT-Drucks 16/3038, 56.
[7] Hierzu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 268.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge