Rz. 98

Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensioniert, wird zur Berechnung der Versorgungsbezüge die verbleibende Dienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu ⅔ angerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG, § 25 Abs. 1 SVG). Das führt dazu, dass der Ruhegehaltssatz steigt. Damit steht ein Ehepartner im Versorgungsausgleich regelmäßig besser, als wenn die Dienstunfähigkeit nicht gegeben wäre, weil zwar einerseits der Versorgungsbetrag sinkt, aber andererseits der Ehezeitanteil erheblich größer wird (weil die tatsächliche Dienstzeit nicht mehr ansteigen kann und somit sich das Verhältnis der ehezeitlichen Dienstjahre zu den Gesamtdienstjahren für den ausgleichsberechtigten Ehegatten deutlich verbessert. Probleme dieser Art sind auf der Ebene der Bewertung nicht zu korrigieren.

In Betracht kommt in diesen Fällen eine Korrektur über § 27 VersAusglG (zu der Härteklausel siehe unten § 8 Rdn 151 ff.).

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