A. Anspruchsgrundlagen

I. Gesetzliche Änderungen zum 1.1.2014

 

Rz. 1

Zum 1.8.2013 sind einige kostenrechtliche Änderungen im Bereich der Beratungshilfe erfolgt, insbesondere wurden die Festbeträge angehoben.[1] Weitere verfahrensrechtliche Änderungen ergaben sich zum 1.1.2014 durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts. Das Gesetz wurde am 6.9.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten.[2] Schon seit einigen Jahren wird an einer Reform der Prozess-/Verfahrenskosten- und Beratungshilfe gearbeitet. Im Referentenentwurf zum 2. KostRMoG wollte man endlich der lange erfolgten gebührenrechtlichen Sonderbehandlung von Familiensachen Rechnung tragen und sah daher hier sowohl bei der Beratungsgebühr, als auch bei der Geschäftsgebühr entsprechende Erhöhungen vor, für jede nach § 111 FamFG zu behandelnde Familiensache (im Beratungsbereich zzgl. je Familiensache 10,00 EUR; im Vertretungsbereich zzgl. je Familiensache 25,00 EUR; bei Einigung je Familiensache zzgl. 45,00 EUR). In den Regierungsentwurf des 2. KostRMoG wurden diese beabsichtigten Änderungen jedoch nicht aufgenommen. Es soll auch weiterhin der Rechtsprechung überlassen bleiben, wann eine oder mehrere Angelegenheiten anzunehmen sind. Zu dieser Frage vgl. auch die Ausführungen unter Rdn 64 ff.

 

Rz. 2

Zum 1.1.2014 wurde – um die bestehende Rechtsunsicherheit zu vermeiden – in § 4 Abs. 1 RVG aufgenommen, dass auf einen Vergütungsanspruch verzichtet werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe vorliegen. Da § 49b Abs. 1 BRAO ein Gebührenunterschreitungsverbot regelt, das Ausnahmen nur im Einzelfall am Ende des Mandats bzw. nach den in § 4 RVG geregelten Sonderfällen vorsieht, ist die klare gesetzliche Regelung grundsätzlich zu begrüßen. Gerade im Beratungsbereich sind die abrechenbaren Gebühren (i.d.R. 35,00 EUR) so niedrig, dass bereits die Aktenanlage mehr Kosten verschlingt, als die Sache einbringt.

 

Rz. 3

Ein Verzicht auf die Vergütung in solchen Fällen führt aber nicht dazu, dass auch auf etwaige Kostenerstattungsansprüche, die nach § 9 BerHG auf den Anwalt übergehen, verzichtet wird, vgl. dazu § 4 Abs. 1 S. 4 RVG.

 

Rz. 4

Schons[3] kritisiert diese neue Regelung, weil nach seiner Ansicht der Gesetzgeber die staatliche Daseinsfürsorge (in Form der Gewährung von Beratungshilfe) auf die Anwaltschaft verlagert, indem der Anwalt Rechtssuchende unentgeltlich beraten solle. Es ist zudem davon auszugehen, dass Mandanten diese Regelung als Einladung zur kostenlosen Beratung auffassen werden.

 

Rz. 5

 

Praxistipp

Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe vorliegen. Anwälte müssen daher m.E. nicht befürchten, dass solche Mandate überhand nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Anwalt gegenüber seine Nicht-Leistungsfähigkeit im Sinne des Beratungshilferechts darzulegen und glaubhaft zu machen. Liegen die Voraussetzungen erkennbar nicht vor, ist ein Verzicht nicht zulässig. Es empfiehlt sich daher in der Akte mittels entsprechenden Aktenvermerks festzuhalten, von welchen Einkünften/Vermögen man ausgegangen ist. Um eine Häufung der "kostenlosen" Mandate zu vermeiden, bietet sich auch an, eine entsprechende Selbstauskunft durch den Mandanten ausfüllen und unterschreiben zu lassen. Der Anwalt scheut i.d.R. den Aufwand, der Mandant jedoch noch mehr.

 

Rz. 6

Zum 1.1.2014 wurde darüber hinaus in § 4a Abs. 1 S. 3 RVG geregelt, dass bei der Beurteilung der zulässigen Vereinbarung eines Erfolgshonorars die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht bleibt.

 

Praxistipp

Ein Erfolgshonorar kann somit auch dann zulässig sein, wenn der Auftraggeber über genügend Mittel verfügt und somit gar nicht BerH- oder VKH-berechtigt wäre; seine vorhandenen Werte jedoch z.B. aus Gründen der notwendigen Altersvorsorge nicht antasten möchte.

Siehe hierzu auch § 3 Rdn 87.

 

Rz. 7

Es bleibt somit dabei, dass ein beigeordneter Rechtsanwalt mit seinem PKH-Auftraggeber keine wirksame Vergütungsvereinbarung, die die gesetzliche Vergütung übersteigt, treffen kann; somit auch kein Erfolgshonorar, § 3a Abs. 3 S. 1 RVG. Allerdings ist der Auftraggeber auch nicht verpflichtet, einen PKH-Antrag zu stellen. Hier bietet es sich aus Nachweiszwecken (§ 16 Abs. 2 BORA) jedoch an, dem Mandanten den ausdrücklichen Wunsch, keine PKH/VKH oder BerH beantragen zu wollen, nochmals schriftlich zu bestätigen.

[1] Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) v. 23.7.2013, BGBl I, Nr. 42, ausgegeben am 29.7.2013, S. 2585.
[2] Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG k.a.Abk.) Art. 2 – G. v. 31.8.2013 BGBl I S. 3533 (Nr. 55); Geltung ab 1.1.2014.
[3] Schons, AnwBl 2013, 206.

II. Voraussetzungen für die Bewilligung

 

Rz. 8

Grundsätzliche Voraussetzung für die Bewilligung von Beratungshilfe ist, dass der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Nach § 1 Abs. 2 BerHG ist diese Voraussetzung gegeben, wenn der Rechtssuchende die wirt...

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