Rz. 36

§ 6a BerHG ist zum 1.1.2014 neu eingefügt worden und ermöglicht dem Anwalt, einen Aufhebungsantrag zu stellen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.[17]

 

§ 6a BerHG

(1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

(2) Die Beratungsperson kann die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Beratungsperson

1. noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beantragt hat und
2. den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Absatz 2 ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat.

Das Gericht hebt den Beschluss über die Bewilligung von Beratungshilfe nach Anhörung des Rechtsuchenden auf, wenn dieser aufgrund des Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllt.

 

Rz. 37

 

Anmerkung:

Hat der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beratungshilfebewilligung nicht selbst beantragt und hatte er auch keine Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) davon, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht vorlagen, so bleibt sein Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse unberührt. § 8a Abs. 1 BerHG. Ein Rückforderungsrecht der Staatskasse besteht dann nicht.

 

Rz. 38

War ein Rechtsanwalt somit z.B. für den Rechtssuchenden im Rahmen der Beratungshilfe erfolgreich tätig und hat der Rechtssuchende z.B. eine hohe Abfindungs- oder Forderungssumme aufgrund der Tätigkeit des Anwalts in dieser Sache realisiert, kann der Rechtsanwalt als Beratungsperson Aufhebung der Beratungshilfe bei Gericht beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

eine Abrechnung mit der Staatskasse ist noch nicht erfolgt;
der Rechtssuchende wurde auf die Möglichkeit des Aufhebungsantrags zuvor in Textform hingewiesen (zur Textform nach § 126b BGB siehe auch § 3 Rdn 31);
der Rechtssuchende wurde zuvor angehört;
der Rechtssuchende erfüllt die Voraussetzungen zur Bewilligung von Beratungshilfe tatsächlich nicht mehr.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Aufhebung in derartigen Fällen nur möglich ist, wenn gerade in derselben Sache, in der Aufhebung beantragt wird, der Zufluss erfolgt ist.

 

Rz. 39

Wird die Beratungshilfe aufgehoben, kann der Rechtsanwalt nach dem ebenfalls durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts neu eingeführten § 8a Abs. 2 BerHG vom Rechtssuchenden eine Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn er

keine Vergütung aus der Staatskasse fordert oder einbehält und
den Rechtssuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden Folgen hingewiesen hat, § 8a Abs. 2 Nr. 2 BerHG n.F.
 

Rz. 40

Hat der Rechtssuchende bereits die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG (15,00 EUR) an den Rechtsanwalt geleistet, ist sie auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch anzurechnen, § 8a Abs. 2 S. 2 BerHG. Zu den weiteren Folgen bei Aufhebung der Beratungshilfe siehe auch § 8a Abs. 1 u. 2 BerHG (vgl. Rdn 43 ff.).

[17] Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG k.a.Abk.) Art. 2 – G. v. 31.8.2013, BGBl I S. 3533 (Nr. 55); Geltung ab 1.1.2014.

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