Rz. 86

 
Praxis-Beispiel

ZUCK hat in einem Aufsatz goldene Regeln für die Beratungshilfe aufgestellt, die nachstehend wiedergegeben werden:[66]

Zitat

"1. Die Beratungshilfe soll den Unbemittelten dem Bemittelten grundsätzlich gleichstellen."

2. Vergleichsmaßstab ist, ob ein vernünftig überlegender Bemittelter (jetzt schon) anwaltliche Hilfe gesucht hätte.

3. Eigenes Tätigwerden des Antragstellers

a) Bloße Auskünfte und Informationen muss der Antragsteller selbst einholen.

b) In Verwaltungsverfahren kann ein Anwalt zugezogen werden, wenn das notwendig ist.

c) Was notwendig ist, hängt von den tatsächlichen/rechtlichen Schwierigkeiten und den Möglichkeiten des Antragstellers ab.

4. Beratungshilfe ohne Vorliegen eines Beratungsscheins erbringt der Anwalt auf eigenes Risiko.

5. Die Erbringung von Leistungen der Beratungshilfe ist für den Anwalt eine ernstzunehmende Berufspflicht."

Ergänzen lässt sich diese Auflistung in der heutigen Zeit nach den Änderungen zum 1.1.2014 wie folgt:

Ein nachträglicher Antrag auf Beratungshilfe sollte nur im äußersten Notfall erfolgen, vgl. dazu Rdn 29 ff.
Seit 1.1.2014 kann in geeigneten Fällen auch eine Vergütungsvereinbarung in die Überlegungen einbezogen werden, vgl. Rdn 44 ff.
Anwälte sind seit 1.1.2014 berechtigt, in bestimmten Fällen einen Aufhebungsantrag zu stellen, vgl. Rdn 36 ff.
Im Bereich der "gebührenrechtlichen Angelegenheit" kommt in der Rechtsprechung Fahrt auf, vgl. Rdn 69.
[66] Zitiert nach Zuck, Praktische Hinweise zur Beratungshilfe, NJW 2012, 2170.

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