Rz. 19

Bisher wurde in § 2 Abs. 1 BerHG[7] geregelt, dass die Beratungshilfe in der Beratung und, soweit erforderlich, in der Vertretung besteht. Ab dem 1.1.2014 wird definiert, wann eine Vertretung als erforderlich anzusehen ist. Der Rechtspfleger muss bereits bei Antragstellung prüfen, ob die Beratung (allein) ausreichend ist oder nicht.

 

Rz. 20

Zitat

Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.

 

Rz. 21

 

Praxistipp

Die Prüfung, ob die Vertretung erforderlich ist, ist bereits bei der Antragstellung auf Beratungshilfe vorzunehmen, wobei bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt nach der anwaltlichen Beratung abzustellen ist. Der Gesetzgeber gibt als Kriterien für die Erforderlichkeit den Umfang, die Schwierigkeit oder Bedeutung der Angelegenheit für den Rechtssuchenden an. Auch hier ist wieder auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Rechtssuchenden abzustellen. Schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Rechtssuchenden den Antrag persönlich stellen zu lassen. Nach Ansicht des Gesetzgebers sind die Schul- und sonstige Bildung zu berücksichtigen und dann in Relation zur Komplexität der Angelegenheit zu setzen.[8]

 

Rz. 22

§ 2 Abs. 1 S. 1 BerHG regelt seit dem 1.1.2014, dass Beratungshilfe in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt wird.

Daher wird auch für Rechtsgebiete Beratungshilfe gewährt, die bisher streitbefangen waren oder abgelehnt wurden, wie z.B. das Steuerrecht. Mit der Formulierung "in allen rechtlichen Angelegenheiten" will der Gesetzgeber unter anderem auch klarstellen, dass Beratungshilfe nur bei rechtlichen Fragen möglich sein soll und nicht als allgemeine Lebenshilfe gedacht ist.

[7] Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG k.a.Abk.) Art. 2 – G. v. 31.8.2013, BGBl I S. 3533 (Nr. 55); Geltung ab 1.1.2014.
[8] BT-Drucks 17/11472 v. 14.11.2012, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, Zu Nr. 2 Buchstabe a.

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