Rz. 75

Die Beratungsgebühr entsteht nach Nr. 2501 VV RVG für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und beträgt 35,00 EUR.

 

Rz. 76

 

Beispiel: Beratungshilfe – Beratung

Mandantin H lässt sich von Rechtsanwalt M hinsichtlich Ehegattenunterhalts beraten. Ihr wurde antragsgemäß Beratungshilfe bewilligt. Aufgrund telefonischer Rückfrage sind Auslagen angefallen.

1. Abrechnung mit der Staatskasse:

 
Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG 35,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 7,00 EUR
Zwischensumme 42,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 7,98 EUR
Summe 49,98 EUR

2. Abrechnung mit dem Mandanten:

 
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG 12,60 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 2,39 EUR
Summe 14,99 EUR

Zum Betrag siehe Rdn. 84.

 

Rz. 77

Die Beratungsgebühr ist nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2501 VV RVG auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. Die Auslagen berechnen sich nach den aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren, nicht aus den Wahlanwaltsgebühren.

 

Rz. 78

 

Beispiel: Beratungshilfe – Beratung mit Anrechnung – Geschäftsgebühr

Mandantin H lässt sich nach der Beratung (die noch nicht abgerechnet ist) von Rechtsanwalt M hinsichtlich Ehegattenunterhalts außergerichtlich vertreten. Ihr wurde antragsgemäß Beratungshilfe bewilligt.

1. Abrechnung mit der Staatskasse

 
Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG 35,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 7,00 EUR
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG 85,00 EUR
Zwischensumme 127,00 EUR
abzgl. Beratungsgebühr, Nr. 2501 ./. 35,00 EUR
Zwischensumme 92,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG aus 85,00 EUR 17,00 EUR
Zwischensumme 109,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 20,71 EUR
Summe 129,71 EUR

2. Abrechnung mit dem Mandanten:

 
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG 12,60 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 2,39 EUR
Summe 14,99 EUR

Zum Betrag siehe Rdn. 84.

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