Rz. 75
Die Beratungsgebühr entsteht nach Nr. 2501 VV RVG für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und beträgt 35,00 EUR.
Rz. 76
Beispiel: Beratungshilfe – Beratung
Mandantin H lässt sich von Rechtsanwalt M hinsichtlich Ehegattenunterhalts beraten. Ihr wurde antragsgemäß Beratungshilfe bewilligt. Aufgrund telefonischer Rückfrage sind Auslagen angefallen.
1. Abrechnung mit der Staatskasse:
Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG | 35,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 7,00 EUR |
Zwischensumme | 42,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 7,98 EUR |
Summe | 49,98 EUR |
2. Abrechnung mit dem Mandanten:
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG | 12,60 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 2,39 EUR |
Summe | 14,99 EUR |
Zum Betrag siehe Rdn. 84.
Rz. 77
Die Beratungsgebühr ist nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2501 VV RVG auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. Die Auslagen berechnen sich nach den aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren, nicht aus den Wahlanwaltsgebühren.
Rz. 78
Beispiel: Beratungshilfe – Beratung mit Anrechnung – Geschäftsgebühr
Mandantin H lässt sich nach der Beratung (die noch nicht abgerechnet ist) von Rechtsanwalt M hinsichtlich Ehegattenunterhalts außergerichtlich vertreten. Ihr wurde antragsgemäß Beratungshilfe bewilligt.
1. Abrechnung mit der Staatskasse
Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG | 35,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 7,00 EUR |
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG | 85,00 EUR |
Zwischensumme | 127,00 EUR |
abzgl. Beratungsgebühr, Nr. 2501 | ./. 35,00 EUR |
Zwischensumme | 92,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG aus 85,00 EUR | 17,00 EUR |
Zwischensumme | 109,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 20,71 EUR |
Summe | 129,71 EUR |
2. Abrechnung mit dem Mandanten:
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG | 12,60 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 2,39 EUR |
Summe | 14,99 EUR |
Zum Betrag siehe Rdn. 84.
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