Rz. 8

Grundsätzliche Voraussetzung für die Bewilligung von Beratungshilfe ist, dass der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Nach § 1 Abs. 2 BerHG ist diese Voraussetzung gegeben, wenn der Rechtssuchende die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungen erfüllt.

Zusätzlich darf der Rechtssuchende keine andere Möglichkeit für eine Hilfe haben, wobei die Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zumutbar sein muss.

Als weitere Voraussetzung wird gefordert, dass die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

 

Rz. 9

Der Begriff der Mutwilligkeit wurde zum 1.1.2014 in § 1 Abs. 3 BerHG konkretisiert.

Zitat

(3) 1Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. 2Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

 

Anmerkung:

Der Gesetzgeber möchte die Beweisanforderungen an die Mutwilligkeit nicht höher gelten lassen als in PKH-Verfahren, weshalb "nicht mutwillig ist" sprachlich in "nicht mutwillig erscheint" geändert wurde.

 

Rz. 10

Um die Möglichkeit, auf Vergütungsansprüche im Sinne des § 4 Abs. 1 RVG zu verzichten, nicht zu unterlaufen, wurde § 1 Abs. 1 S. 2 BerHG aufgenommen:

 

Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

 

Rz. 11

Mit § 4 Abs. 1 S. 3 u. 4 RVG n.F. sowie § 4a Abs. 1 S. 3 RVG n.F. wurde somit die Möglichkeit geschaffen, eine Beratung auch pro bono (ohne Vergütungsanspruch – "für die Ehre") anzubieten. Damit es nicht zu einer verstärkten Ablehnung von Beratungshilfegesuchen unter Verweis auf Kanzleien, die bereit sind, pro bono zu arbeiten, kommt, wird klargestellt, dass eine solche kostenfreie Beratungsmöglichkeit keine "andere Hilfsmöglichkeit" im Sinne des BerHG darstellt.

 

Rz. 12

 

Beispiel

Der Auftraggeber beantragt Beratungshilfe. Das Gericht kann nicht mit der Begründung ablehnen, der Auftraggeber habe sich zunächst an die Kanzlei xy zu wenden, die oft pro bono-Tätigkeiten anbietet.

 

Rz. 13

Der Gesetzgeber verweist in seiner Begründung zur Definition des Begriffs "Mutwilligkeit" auf die Entscheidung des BVerfG[4] und möchte mit diesem Änderungen klarstellen, dass die Mutwilligkeit sich nicht auf Rechtswahrnehmung, sondern auf die Inanspruchnahme von Beratungshilfe beziehen soll. Verhindert werden soll damit die Beratungshilfe in solchen Fällen, in denen professioneller Rechtsrat nicht erforderlich ist.[5] Maßgeblich ist, ob ein verständiger Selbstzahler ebenfalls kostenpflichtigen Rechtsrat gesucht hätte. Abzustellen ist dabei auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des Rechtssuchenden sowie seine wirtschaftliche Situation, ggf. seine berufliche Bildung und Erwerbstätigkeit.

 

Rz. 14

 

Beispiel

Eine Sache lässt sich durch einfache Rücksprache mit dem Gegner selbst klären.

 

Rz. 15

Der Gesetzgeber führt in der Gesetzesbegründung folgende Beispiele an:[6]

Mutwilligkeit bejaht:

fehlende mögliche Eigeninitiative,
wiederholte Anträge in derselben Angelegenheit,
Einholung einer Zweitmeinung.
 

Rz. 16

Mutwilligkeit wird verneint bzw. ist nicht bereits generell anzunehmen:

vorzeitige Beendigung des anwaltlichen Beratungsvertrags (jedenfalls nicht generell mutwillig),
Geltendmachung geringfügiger Forderungen für einen Bürger mit geringen Mitteln
 

Rz. 17

In den Ländern Bremen und Hamburg gibt es statt der Beratungshilfe eine eingeführte öffentliche Rechtsberatung. Im Land Berlin hat der Rechtssuchende die Wahl zwischen Inanspruchnahme der dort eingeführten öffentlichen Rechtsberatung und einer anwaltlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz, § 12 Abs. 2 BerHG.

[4] BVerfG, Beschl. v. 30.5.2011, NJW 2011, 2711 f.
[5] BT-Drucks 17/11472 v. 14.11.2012, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts.
[6] Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG k.a.Abk.) Art. 2 – G. v. 31.8.2013, BGBl I S. 3533 (Nr. 55); Geltung ab 1.1.2014.

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