Rz. 30

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen, § 4 Abs. 1k) ARB 75.

 

Rz. 31

Ob der Begriff des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Planung auch die wirtschaftliche Gesamtplanung umfasst, war bis zu der Entscheidung des BGH[14] umstritten. Zuvor wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift von den Gerichten weit ausgelegt. Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fielen somit auch Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Planung und Renditechancen sowie Fragen der Baufinanzierung. Mit der hier behandelten Entscheidung des BGH ist dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1k) ARB 75 der Boden entzogen. Hiernach umfasst die Baurisikoklausel nicht das Erwerbsrisiko eine Immobilie.

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