Rz. 51

Gem. § 26 AsylG können Familienangehörige von Personen, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte (§ 26 Abs. 5 AsylG) anerkannt sind, den gleichen Schutzstatus erhalten. Die Norm ist damit von den Regelungen des Familiennachzugs zu unterscheiden, die Familienangehörigen von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis außerhalb des Asylverfahrens die Möglichkeit eines akzessorischen Aufenthaltsrechts geben.

 

Rz. 52

Die Prüfung dieses Familienasyls erfolgt innerhalb eines regulären Asylverfahrens, kann nicht isoliert beantragt werden und muss richtigerweise subsidiär gegenüber einer individuellen Prüfung nach den §§ 3, 4 AsylG stattfinden. Die Norm ist derweil auch dann anwendbar, wenn der Asylantrag individuell zunächst unzulässig gem. § 29 AsylG wäre.[15] Persönlich anwendbar ist die Norm in drei Konstellationen: für den Ehegatten oder Lebenspartner des gemeinhin als "Stammberechtigter" bezeichneten Schutzberechtigten (§ 26 Abs. 1 AsylG), für das minderjährige Kind (§ 26 Abs. 2 AsylG) und für die Eltern (§ 26 Abs. 3 AsylG). Ergänzend stellt § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG klar, dass eine doppelte Ableitung des Schutzstatus, mithin von einem Familienangehörigen, der selbst bereits akzessorischen Schutz nach § 26 AsylG genießt, grundsätzlich nicht möglich ist.

 

Rz. 53

Zu beachten ist, dass die Entscheidung des in Bezug genommenen Familienangehörigen unanfechtbar sein muss (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Das bedeutet, dass in denjenigen Konstellationen, in denen sich die Familienangehörigen noch beiderseits im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren befinden, eine Ableitung des Schutzstatus im Wege einer gleichzeitigen Entscheidung nicht möglich ist, sondern erst die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Stammberechtigten abgewartet werden muss. In diesen Fällen bietet es sich aus prozessökonomischen Gründen an, gegenüber dem jeweiligen Gericht die Abtrennung der Verfahren gem. § 93 VwGO anzuregen.

 

Rz. 54

Umstritten ist die in der Praxis nicht seltene Frage, ob das Familienasyl nur dann gewährt werden darf, wenn die Familienangehörigen die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen. Derweil gibt weder § 26 AsylG noch das zugrunde liegende Unionsrecht einen Anhaltspunkt für einen derartigen Ausschluss von Familienangehörigen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit. Die Frage liegt auf Vorlage des BVerwG noch dem EuGH vor.[16]

[15] OVG Magdeburg v. 19.2.2019 – 4 L 201/17, BeckRS 2019, 5041.
[16] BVerwG v. 18.12.2019 – 1 C 2.19, BeckRS 2019, 37866.

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