Rz. 20

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) (Verbraucherverträgen – neudeutsch: B2C-Verträge)[61] finden gemäß § 310 Abs. 3 BGB die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB mit folgenden Maßgaben Anwendung:

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden (Nr. 1);
§ 305 lit. c Abs. 2 und die §§ 306 und 307309 BGB sowie Art. 29 lit. a EGBGB finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (Nr. 2); und
bei der Beurteilung der "unangemessenen Benachteiligung" nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (Nr. 3).

Ein Bauträgervertrag, in dem der Verbraucher – ein Existenzgründer – nach § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert, um eine Umsatzsteuerrückvergütung zu erhalten, ist kein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs. 3 BGB, sondern ein Unternehmervertrag gemäß § 310 Abs. 1 BGB.[62]

 

Rz. 21

 

Beachte

§ 310 Abs. 3 BGB gilt gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB für Verträge, die nach dem 1.1.2002 geschlossen worden sind. Nach Art. 229 § 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB gilt die Regelung für Dauerschuldverhältnisse, die seit dem 1.1.2003 geschlossen wurden. Hingegen ist auf die zwischen dem 24.7.1996 und dem 31.12.2001 geschlossenen Verträge die inhaltsgleiche Altregelung des § 24 lit. a AGB-Gesetz (siehe Rdn 22) weiter anzuwenden.[63]

 

Rz. 22

§ 310 Abs. 3 BGB entspricht wörtlich § 24 lit. a AGB-Gesetz (alt),[64] wobei lediglich die Verweisungen auf die früheren Vorschriften des AGB-Gesetzes durch solche auf die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Zweiten Buches des BGB (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, d.h. der § 305 BGB) ersetzt wurden. Damit wird der Verbraucherschutz (auch Drittbindungen und Einzelvertragsklauseln unterliegen in Verbraucherverträgen einer Inhaltskontrolle, zudem sind bei der Inhaltskontrolle auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen) zu einem tragenden Prinzip des AGB-Rechts erklärt.[65]

 

Rz. 23

§ 310 Abs. 3 BGB folgt den Vorgaben der Klausel-Richtlinie,[66] die in ihren Art. 3 Abs. 1 und 2 für Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern grundsätzlich alle Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt werden (d.h., die im Voraus abgefasst werden, mithin besondere vorformulierte Standardverträge, weswegen der Verbraucher keinen Einfluss auf den Inhalt nehmen konnte), der Inhaltskontrolle unterwirft.

 

Rz. 24

Neu ist allein die Legaldefinition des Verbrauchervertrags i.S. eines jeden Vertrags zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB). Kein Verbrauchervertrag ist somit ein solcher nur zwischen Unternehmern bzw. nur zwischen Verbrauchern. Es spielt für die Annahme eines Verbrauchervertrags keine Rolle, ob dabei die Lieferung einer neuen oder einer gebrauchten Sache bzw. einer Mobilie oder einer Immobilie in Rede steht.[67] Der Vertragsgegenstand ist jedoch – abweichend von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. den Erwägungsgründen in Nr. 2, 5 bis 7 und 9 der Klausel-Richtlinie – nicht auf Warenkäufe und Dienstleistungen beschränkt (vgl. Wortlaut: "Verträgen"). Nach Art. 8 der Klausel-Richtlinie ist ein entsprechender verstärkter Verbraucherschutz (wie in § 310 Abs. 3 BGB erfolgt) jedoch statthaft.[68]

Auch Drittbedingungen (siehe hierzu Rdn 33 f.) und Einzelvertragsklauseln (siehe Rdn 36 ff.) unterliegen in Verbraucherverträgen einer Inhaltskontrolle (unter Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände; vgl. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, siehe hierzu auch Rdn 53 ff.).

 

Rz. 25

Einseitige Rechtsgeschäfte des Unternehmers unterfallen nach § 310 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle dann, wenn sie auf das Vertragsverhältnis einwirken.[69]

 

Rz. 26

 

Beachte

Der Arbeitsvertrag ist nach neuerer Judikatur "Verbrauchervertrag" i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB,[70] wobei jedoch die Besonderheiten des Arbeitsrechts nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB Berücksichtigung finden müssen.[71] Der Wortlaut des § 13 BGB erfasst auch den Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags.

Da Verträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf das Arbeitsverhältnis Verbraucherverträge i.S.v. § 310 Abs. 3 Eingangshalbs. BGB sind,[72] gilt dies gleichermaßen für Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Bedingungen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.[73] Der Arbeitnehmer handelt auch insoweit als Verbraucher i.S. des § 13 BGB.

Auch ein "Volontariatsvertrag", in dem sich ein "Volontär" entsprechend den vom Arbeitgeber vorformulierten Bedingungen verpflichtet, sich nach Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses an einer Hochschule unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung weiterzubilden und während der vorlesungsfreien Zeit entsprechend den Weisu...

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