Rz. 1
§ 310 BGB regelt (in Zusammenführung der §§ 23–24 lit. a AGB-Gesetz (alt))[1] – entgegen seiner amtlichen Überschrift – nicht den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB (mithin des materiellen AGB-Rechts) bei der Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern schließt umgekehrt in seinen Absätzen 1, 2 und 4 die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des zweiten Abschnitts in sachlicher und persönlicher Beziehung aus[2] (§ 310 Abs. 3 BGB erweitert hingegen den Anwendungsbereich):
▪ | § 310 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB entspricht sachlich § 24 AGB-Gesetz (alt) (siehe Rdn 2 ff.). |
▪ | § 310 Abs. 2 BGB übernimmt § 23 Abs. 2 Nr. 3 AGB-Gesetz (alt) (unter ausdrücklicher Einbeziehung der Bereiche Wasser- und Fernwärmeversorgung sowie Entsorgung; siehe Rdn 12 ff.). |
▪ | § 310 Abs. 3 BGB trifft, wie die Vorläuferregelung des § 24 lit. a AGB-Gesetz (alt), Sonderregelungen für Verbraucherverträge (siehe Rdn 20 ff.). |
▪ | § 310 Abs. 4 BGB (siehe Rdn 59 ff.) knüpft an § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz (alt) an – entzieht der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht aber nur noch Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen (mithin Kollektivverträge), wohingegen Arbeitsverträge grundsätzlich dem Anwendungsbereich der § 305 ff. BGB unterfallen, wenngleich die Besonderheiten des Arbeitsrechts dabei angemessen berücksichtigt werden müssen. Damit folgt der Gesetzgeber der von der BAG-Judikatur entwickelten Rechtsprechung, die auch schon auf der Grundlage der §§ 242, 315 BGB eine vergleichbare Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle bei Arbeitsverträgen vertreten hatte.[3] |
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