Rz. 111
Im Falle der quotalen Haftung verhält es sich beim Naturalunterhaltsschaden ebenso wie bei allen anderen materiellen Schadensersatzpositionen: Die Quotierung erfolgt am Ende. Es gilt jedoch auch hier, wie beim Unterhaltsschaden, das Quotenvorrecht (BGH VersR 1987, 70). Das bedeutet, der hinterbliebene Ehemann kann den ersparten Unterhalt zunächst mit dem von ihm zu tragenden Mitverschuldensanteil verrechnen. Ein solcher Fall ist in den nachfolgenden Beispielen erläutert.
Im Falle des Todes innerhalb der Nur-Haushaltsführungsehe gilt bei 30 %-igem Mitverschulden der Getöteten Folgendes: Würde der monatliche Naturalunterhalt 1.000,00 EUR betragen, wäre nach Kürzung um die Mitverschuldensquote noch ein Betrag von 700,00 EUR zu regulieren. Bei einem ⅔-Anteil aus der oben abgedruckten Tabelle 4 ist rechnerisch von 466,67 EUR auszugehen. Von diesem Betrag kann der Geschädigte nun den errechneten Betrag der Unterhaltsersparnis in vollem Umfang mit der Mitverschuldensquote verrechnen. Läge beispielsweise eine Unterhaltsersparnis von 350,00 EUR vor, so könnte von diesem Betrag der Geschädigte vorweg seinen Mitverschuldensanteil abziehen. ⅔ von 300,00 EUR sind 200,00 EUR. Das heißt, von 350,00 EUR Unterhaltsersparnis darf der Geschädigte zunächst die 200,00 EUR (30 % Mitverschulden) absetzen. 350,00 EUR abzüglich 200,00 EUR ergibt 150,00 EUR. Dieser Betrag wird nun von den oben errechneten 466,67 EUR subtrahiert, so dass ein Betrag von 316,67 EUR verbleibt. Die Anwendung des Quotenvorrechts bedeutet daher im Fall des Todes der (Nur-)Hausfrau, in dem die Unterhaltsersparnis berücksichtigt werden muss, einen deutlichen Vorteil für den Geschädigten, da eine Vorwegverrechnung mit seinem Mitverschuldensanteil möglich ist. Das nachfolgende Beispiel soll das Ganze noch einmal verdeutlichen:
Rz. 112
Beispiel
Es ist von einem angenommenen Haushaltsführungsschaden von 1.000,00 EUR auszugehen. Ferner existiert ein Kind, die angenommene Unterhaltsersparnis liegt bei 350,00 EUR. Es wird einmal mit, einmal ohne Quotenvorrecht gerechnet.
ohne Quotenvorrecht | mit Quotenvorrecht | |||
---|---|---|---|---|
Haushaltsführungsschaden | 1.000,00 EUR | Haushaltsführungsschaden | 1.000,00 EUR | |
Mithaftung 30 % | – 300,00 EUR | Mithaftung 30 % | – 300,00 EUR | |
= 700,00 EUR | = 700,00 EUR | |||
Quote 66,7 % (Tabelle 4) | = 466,67 EUR | Quote 66,7 % (Tabelle 4) | = 466,67 EUR | |
abzgl. Unterhaltsersparnis | – 350,00 EUR | abzgl. Unterhaltsersparnis, aber Vorwegverrechnung mit Mitverschulden | – 150,00 EUR | |
Ergebnis (Naturalunterhaltsanspruch) | = 116,66 EUR | Ergebnis (Naturalunterhaltsanspruch) | = 316,66 EUR |
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