Rz. 17

§ 844 Abs. 2 BGB besagt, dass der gesetzlich geschuldete, nicht der tatsächlich geleistete Unterhalt zu berücksichtigen ist. Was darunter zu verstehen ist, regelt das BGB in den §§ 1360, 1360a Abs. 1 sowie §§ 1602 Abs. 2 Nr. 2, 1610 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Dies bemisst sich nach den konkreten Verhältnissen der Familie aufgrund der Lebensstellung (Was war der erlernte Beruf/ausgeübte Beruf? Welcher Lebensstil existierte?). Ein Blick in das Gesetz zeigt, was unter angemessenem Unterhalt zu verstehen ist. § 1360a Abs. 1 BGB führt dies aus. Danach umfasst der angemessene Unterhalt alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten der Haushaltsführung zu bestreiten sowie die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

 

Rz. 18

Man unterscheidet hier zwischen dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt. Der Barunterhalt sind Unterhaltsleistungen in Geld. Es kommt hier insbesondere auf die Einkommensverhältnisse des Barunterhaltspflichtigen an. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass der Vater oder die Mutter Einkommen erzielt und das Einkommen der Familie zur Verfügung stellt.

Zum sogenannten Naturalunterhalt zählt die persönliche Zuwendung durch Betreuung und Erziehung der Kinder, aber auch der gesamte Bereich der Haushaltsführung.

 

Rz. 19

Generell ist bei der gesetzlichen Vorgabe zu beachten, dass die Eheleute auch Vereinbarungen oder Absprachen treffen können. Die Eheleute können z.B. entsprechend ihres Lebensstils bestimmen, dass das gesamte Einkommen zum Lebensunterhalt ausgegeben werden soll und nichts zur Vermögensbildung angespart werden muss. Der eine gibt etwas mehr aus, der andere ist eher etwas sparsam. Wenn solche Absprachen zwischen den Eheleuten existieren, sind diese auch haftungsrechtlich nach dem Tod des Ehegatten verbindlich.

 

Praxistipp

Gerade der Bereich der Vermögensbildung spielt häufiger eine Rolle, da Versicherer generell immer den Einwand erheben, dass von dem Nettoeinkommen die Rücklagen zur Vermögensbildung abzuziehen sind. Dadurch fällt der Unterhaltsschaden geringer aus. Wenn die Eheleute aber etwas anderes vereinbart haben und nicht sparsam sind, so muss sich der Geschädigte dies auch nicht anspruchsmindernd abziehen lassen. Natürlich ist bezüglich der Verhältnisse darauf abzustellen, ob die entsprechenden Angaben im Hinblick auf das Einkommen realistisch sind. Sollte der Getötete Vorstandsvorsitzender eines DAX-Unternehmens gewesen sein, wird man sicherlich nicht sagen können, dass er sein komplettes Einkommen in den Lebensunterhalt gesteckt hat, sondern dann sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewisse Beträge auch in die Vermögensbildung geflossen. Bei mittleren und kleinen Einkommen kann aber keinesfalls zwangsläufig von einer Rücklage zur Vermögensbildung ausgegangen werden. Es gibt ganz viele Familien, und diese werden immer mehr, die kein Geld für die Vermögensbildung zurücklegen können, weil sie das gesamte – geringe – Einkommen benötigen, um die Lebenshaltungskosten zu decken.

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