Rz. 11

An der Zuverlässigkeit von Alcomat-Tests werden Zweifel erhoben.[12] Als verwertbar werden von der Rechtsprechung insoweit nur die Messungen eines Atemalkoholmessgeräts Draeger 7110 Evidential, das über eine jeweils halbjährig geltende Eichung verfügen muss, anerkannt.[13] Dies gilt vor allem für den repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Für den hier betroffenen präventiven Bereich des Straßenverkehrsrechts als Gefahrenabwehrrecht werden diese grundsätzlichen Zweifel jedenfalls nicht geteilt.[14] Die Alkoholkonzentration muss zwingend in mg/l festgestellt werden. Ein nach Messung der Alkoholkonzentration in Promillewerte umgerechneter Wert darf nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden, weil der eindeutige Wortlaut der Vorschrift – nicht zuletzt mit Blick auf die wissenschaftlich belegte Bedenklichkeit der Umrechnung – eine dahin gehende Beliebigkeit ausschließt.[15]

 

Rz. 12

Eine beweissichere Atemalkoholanalyse erfordert eine Einhaltung der Kontroll- und der Wartezeit. Erst nach der Wartezeit stellt sich ein definiertes Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration ein, das kurzfristigen Schwankungen nur noch in geringem Maß unterworfen ist. Von der Beachtung der Verfahrensbestimmung, dass zwischen der Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und der Atemalkoholmessung ein Zeitraum von 20 Minuten verstrichen sein muss, kann nicht abgesehen werden.[16] Da zwischen Kontrollzeit und Wartezeit rechtlich erhebliche Zusammenhänge bestehen, besteht die Notwendigkeit, alle im Zusammenhang mit einer Atemalkoholanalyse erforderlichen beweiserheblichen Zeitangaben präzise und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies wird in einem Protokoll zur Atemalkoholmessung festgehalten.

 

Rz. 13

 

Praxistipp

Es empfiehlt sich Akteneinsicht, um die Einhaltung der Kontroll-/Wartezeit zu überprüfen.

Zum Thema Alcolock – eine Wegfahrsperre, die auf Atemalkohol reagiert – ist anzumerken, dass eine solche technische Einrichtung nur ein Messinstrument ist, das an der Fahreignung nichts ändert. Es wird nur eine Fahrt unter Alkoholeinfluss verhindert, da der Zündmechanismus blockiert wird. Ein Einsatz im Rahmen der Fahreignung kommt allenfalls als Auflage zu einer FE in Betracht und bedürfte im Weiteren einer gesetzlichen Grundlage.[17]

[12] Dazu: Gebhardt, § 37 Rn 111 ff., 133 ff. m.w.N.
[14] VGH BW zfs 1996, 397, 398 f.; 2002, 504, 506.
[15] OVG Saarland zfs 2001, 92, 94, 95 m.w.N.
[16] BayObLG, Urt. v. 5.3.2003, zfs 2003, 316.
[17] Geiger, Einsatz von Alkohol-Interlocks aus verwaltungsrechtlicher Sicht, BA 2010, 334.

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