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Muster 58.22: Kombinierter Antrag auf Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung

 

Muster 58.22: Kombinierter Antrag auf Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung

Dazu folgende Anlagen:

Anlage _____ zum Sachpfändungsauftrag[92]

Hinsichtlich des erteilten Sachpfändungsauftrages wird gebeten, die im Gewahrsam des Schuldners befindliche pfändbare Habe zu pfänden und zu verwerten und dabei folgendes zu beachten (§§ 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA):

Soweit der Schuldner geltend macht, dass in seinem Gewahrsam befindliche Gegenstände (§ 808 ZPO) tatsächlich nicht seinem Vermögen zuzurechnen sind, wird gleichwohl um deren Pfändung gebeten und zwar unbeschadet Rechte Dritter (§ 71 GVGA). Der Dritte wird dann sein Eigentum oder sonstiges Recht nachzuweisen haben (§ 1006 BGB), so dass Möglichkeiten der Anfechtung oder des anderweitigen Vermögenszugriffes geprüft werden können.
Es wird gebeten, den Schuldner gezielt nach einem Pkw, Motorrad oder vergleichbaren Fortbewegungsmitteln zu befragen und diese zu pfänden. Ein Pkw soll stets im Gewahrsam des Schuldners verbleiben, § 107 GVGA, so dass ein Vorschuss für die Verbringung und Verwahrung entbehrlich wird. Dies verhindert eine übermäßige Belastung von Schuldner und Gläubiger, ohne dass ein Abtrag auf die Forderung erzielt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verbleib der Sache im Gewahrsam des Schuldners nach § 107 GVGA allein in der Dispositionsbefugnis des Gläubigers steht. Auf die Protokollierungspflicht nach § 86 Abs. 6 GVGA wird hingewiesen.
Soweit ein Gegenstand grundsätzlich pfändbar ist, von der Pfändung jedoch nach § 803 Abs. 2 ZPO abgesehen werden soll, wird um Angabe der Art und Güte des Gegenstandes, insbesondere der Typenbezeichnung und des (nachgewiesenen) Alters sowie weiterer der Einschätzung nach § 803 Abs. 2 ZPO zugrundeliegender Faktoren gebeten, um ggf. nach § 825 ZPO ein Angebot zu unterbreiten, welches die Wertgrenzen des § 803 Abs. 2 ZPO übersteigt. Dies gilt insbesondere für Fernsehgeräte, Hifi-Geräte, Computer und Spielekonsolen, CD- und DVD-Sammlungen, Pkw, Motorräder und Fahrräder. Auf § 86 Abs. 6 S. 2 GVGA wird verwiesen.
Soweit ein Gegenstand allein nach § 811 Nr. 1 oder 5 ZPO als unpfändbar angesehen wird, die Austauschpfändung demgegenüber nicht ausgeschlossen erscheint, wird um die Vornahme einer vorläufigen Austauschpfändung nach § 811b ZPO gebeten. Dies gilt insbesondere für Fernsehgeräte, Hifi-Geräte, Computer und Spielekonsolen, CD- und DVD-Sammlungen, Pkw, Motorräder und Fahrräder.
Es wird nach § 32 Abs. 2 GVGA darum gebeten, grundsätzlich von der Erteilung einer Unpfändbarkeitsbescheinigung abzusehen und den Schuldner in jedem Fall aufzusuchen, um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu erreichen (§ 802b ZPO) bzw. Drittschuldner zu ermitteln (§ 806a ZPO) und in jedem Fall die Verjährung zu unterbrechen (§ 212 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB).
Der Schuldner ist nach unseren Informationen erwerbstätig. Es wird deshalb gebeten, die Vollstreckungszeit so einzurichten, dass der Schuldner auch tatsächlich angetroffen wird, d.h. dass er am frühen Morgen oder am Abend aufgesucht wird.

Es wird gebeten, gezielt auf folgende nach unseren Informationen im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände zuzugreifen:

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Es wird gebeten, im Wege der Hilfspfändung nach § 106 GVGA alle Papiere, die eine Forderung beweisen, ohne selbst Träger des Rechtes zu sein, insbesondere Sparbücher, Pfandscheine, Versicherungsscheine, Depotscheine, Grundschuld-, Renten- und Hypothekenbriefe, die nicht auf den Inhaber lauten, oder Flugscheine in Besitz zu nehmen und dies unverzüglich anzuzeigen. Es wird zugleich gebeten, den Schuldner gezielt hiernach zu befragen bzw. die Durchsuchung der Räumlichkeiten auch hierauf zu erstrecken.
Soweit die Sachpfändung fruchtlos bleibt, wird gebeten, den Schuldner nach § 806a ZPO zu befragen, aus welchem Einkommen oder Vermögen er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dabei wird insbesondere gebeten, nach dem Arbeitgeber und dem Kreditinstitut als Drittschuldner zu fragen und diese mit Namen und zustellungsfähiger Anschrift mitzuteilen.
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Anlage _____ zu Fragen zum Vermögensverzeichnis[93]

Bei der Vorlage des Vermögensverzeichnisses wird gebeten, dem Schuldner zur Vermeidung eines späteren Nachbesserungsverfahrens folgende Fragen zu stellen, die in der amtlichen Ausfüllhilfe nicht enthalten sind, jedoch dessen konkrete Lebenssituation betreffen:

Soweit der Ehegatte erwerbstätig ist, aber das konkrete Einkommen (netto) nicht in etwa angegeben werden kann, möge der Schuldner die Art und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit bestimmen.
Soweit der Schuldner angibt, über kein Konto zu verfügen, wird gebeten, ihn zu fragen, über welches Konto er den bargeldlosen Zahlungsverkehr abwickelt. Name und Anschrift des Kontoinhabers mögen dann angegeben werden. Gleiches gilt, wenn er Leistungen der Arbeitsagentur per Scheck erhält. Für diesen F...

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