Rz. 53

Eine Zwangsvollstreckung gegen verheiratete Schuldner wird durch die gesetzlichen Regelungen zugunsten des Gläubigers erleichtert, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand oder der Gütertrennung leben. Nach § 1362 BGB wird vermutet, dass der schuldnerische Ehegatte Eigentümer der zu pfändenden Sachen ist. Diese gesetzliche Vermutung setzt sich in § 739 ZPO für die Zwangsvollstreckung fort. Es ist dann davon auszugehen, dass der Schuldner auch den alleinigen Gewahrsam an den zu pfändenden Sachen besitzt. § 809 ZPO kommt also nicht zur Anwendung. Dies gilt gem. § 739 Abs. 2 ZPO entsprechend für die Vermutung des § 8 LPartG zugunsten des Gläubigers eines Lebenspartners.

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