Rz. 135

Hat das Berufungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und sodann durch Beschluss nach § 125 Abs. 2 S. 2 VwGO die Berufung als unzulässig verworfen, so ist im anschließenden Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision dem BVerwG die Prüfung verwehrt, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung zu Recht abgelehnt worden ist.[143] Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung durch das OVG wird das Urteil des VG rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 S. 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO). Nach dem System der Zulassungsberufung in den §§ 124, 124a VwGO soll eine Sache nur noch dann in die Revisionsinstanz gelangen können, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung in die zweite Instanz gelangt ist.[144]

[143] BVerwG BayVBl 1999, 700, amtlicher Leitsatz.
[144] BVerwG BayVBl 1999, 700 unter Hinweis auf BT-Drucks 13/3993, S. 13.

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