Rz. 131

Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, oder beim BVerwG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Sprungrevision (§ 134 Abs. 3 S. 2 VwGO) schriftlich einzulegen. Das angefochtene Urteil muss dabei bezeichnet werden (§ 139 Abs. 1 VwGO).

Die Revision ist hier innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 S. 2 VwGO (Sprungrevision) zu begründen (§ 139 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 VwGO). Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung abgeholfen oder lässt das BVerwG die Revision zu (§ 139 Abs. 2 VwGO), beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 139 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 VwGO).

 

Rz. 132

Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder lässt das BVerwG die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt (wenn nicht der Fall des § 133 Abs. 6 VwGO vorliegt). Der Einlegung einer Revision bedarf es dann nicht. Hierauf ist im Beschluss hinzuweisen (§ 139 Abs. 2 VwGO). Die Revisionsbegründungsfrist beträgt hier einen Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses (siehe Rdn 131).

 

Rz. 133

Die Begründung ist beim BVerwG einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag hin verlängert werden (§ 139 Abs. 3 S. 2 S. 1 und 2 VwGO).

 

Rz. 134

Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben (§ 139 Abs. 3 S. 4 VwGO).

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