Rz. 10

§ 40 Abs. 2 VwGO sieht wegen der Nähe zu den Amtshaftungsansprüchen (Art. 34 GG, § 839 BGB) bisher schon den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten vor für:

vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung,
vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung,
Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen.
 

Rz. 11

Umstritten war bislang die Einordnung von Ausgleichsansprüchen im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Die Einfügung des § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 VwGO regelt nunmehr, dass für diese Ausgleichsansprüche der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

 

Rz. 12

Nach wie vor streitig bleibt aber die Frage des Rechtsweges für Ansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs und enteignenden Eingriffs.[12]

 

Rz. 13

 

Beispiele

Entschädigung für übermäßige Beeinträchtigung der Straßenanlieger durch nicht zumutbaren Straßenlärm;[13]
Entschädigung für Fluglärm;[14]
Entschädigung von Umsatzausfällen wegen nicht zumutbarer Beeinträchtigung von Geschäftsinhabern durch Straßen- und U-Bahn-Bau;[15]
unter Umständen Anspruch nach Ampelunfällen wegen "feindlichem Grün".
 

Rz. 14

Die Gesetzesbegründung zu § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 VwGO[16] könnte für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs sprechen. Von dessen Wortlaut her sind allerdings Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff nicht erfasst, da es sich bei ihnen nicht um Ausgleichsansprüche im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG handelt; Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bezieht sich nämlich – ebenso wie Art. 14 Abs. 3 GG – nur auf rechtmäßige Eingriffe in das Grundrecht auf Eigentum. Im Rahmen des enteignungsgleichen Eingriffs geht es hingegen um Entschädigung wegen rechtswidriger Eingriffe. Folglich sind für Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff die ordentlichen Gerichte zuständig.[17] Für den enteignenden Eingriff wird im Ergebnis ebenfalls der Zivilrechtsweg eröffnet sein.[18]

[12] Zu diesen Anspruchsgrundlagen vgl. Haus, Amtshaftung im Straßenverkehr, in: Schriftenreihe der ARGE des DAV, Band 17, 1994, S. 22 ff., 120 ff., 115 ff. Zu den Begriffen siehe Haus/Wohlfarth, Rn 548 ff.
[13] BVerwG NJW 1987, 2884.
[15] BGH NJW 1983, 1661; OLG Brandenburg NVwZ-RR 2000, 77; LG Erfurt zfs 1996, 369 = VRS 91, 81.
[16] "Die Neufassung beschränkt die Ausnahmeregelung in § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO auf die klassischen Tatbestände der Aufopferung von Leib und Leben; damit ist klargestellt, dass für eigentumsrechtlich gebotene Ausgleichsansprüche der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist". Zur Problematik vgl. auch Kopp/Schenke, § 40 Rn 61.
[17] Kopp/Schenke, § 40 Rn 61; Unruh, in: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 40 VwGO Rn 202 m.w.N.).
[18] Kopp/Schenke, § 40 Rn 61; Unruh, in: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 40 VwGO Rn 201 m.w.N.).

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