Rz. 127

Unter der Voraussetzung des § 134 VwGO ist gegen das Urteil eines VG Sprungrevision zum BVerwG möglich. Danach steht den Beteiligten gegen das Urteil des VG Revision unter Umgehung der Berufungsinstanz zu, wenn

der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und
sie vom VG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird.
 

Rz. 128

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO vorliegen, § 134 Abs. 2 S. 1 VwGO.

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