Rz. 127
Unter der Voraussetzung des § 134 VwGO ist gegen das Urteil eines VG Sprungrevision zum BVerwG möglich. Danach steht den Beteiligten gegen das Urteil des VG Revision unter Umgehung der Berufungsinstanz zu, wenn
▪ | der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und |
▪ | sie vom VG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. |
Rz. 128
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO vorliegen, § 134 Abs. 2 S. 1 VwGO.
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