Rz. 121

Gegen das Urteil des OVG/VGH und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO[137] steht den Beteiligten die Revision an das BVerwG zu, wenn

das OVG/der VGH
oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das BVerwG

sie zugelassen hat (§ 132 Abs. 1 VwGO). Es verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung sowie die Garantie des gesetzlichen Richters, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich die Verpflichtung zur Zulassung des Rechtsmittels außer Acht lässt (im Fall: Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG [§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO] hinsichtlich der Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit eines Verkehrszeichens). Im Interesse der Rechtseinheit obliegt es ausschließlich dem obersten Bundesgericht, seine einmal geäußerte Rechtsauffassung zu korrigieren; dazu kann ihm nur durch Zulassung der Berufung und der Revision Gelegenheit gegeben werden.[138]

[137] § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO betrifft Entscheidung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens.
[138] VerfGH des Landes Berlin, Beschl. v. 14.5.2014 – VerfGH 80/12.

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