Rz. 198

Der Anwaltszwang (§ 67 VwGO) setzt der Zulässigkeit einer Umdeutung enge Grenzen. Legt ein Prozessbevollmächtigter ausdrücklich ein unstatthaftes Rechtsmittel ein, so kann dieses nicht in einen Zulassungsantrag umgedeutet werden. So kann z.B. die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers nicht als fristwahrender Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden.[227] Wird statt der Einlegung der vom VG zugelassenen Berufung von einem rechtskundigen Vertreter eines Beteiligten ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, kommt eine Umdeutung in das zulässige Rechtsmittel der Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist regelmäßig nicht mehr in Betracht.[228] Insoweit gilt nichts anderes als für die vergleichbare Frage der Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde oder umgekehrt einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision.[229]

[227] BVerwG NVwZ 1999, 641 f.; BVerwG, Beschl. v. 2.5.2016 – BVerwG 9 B 12.16; HessVGH NVwZ-RR 2004, 386; vgl. auch Bader u.a., § 124a Rn 52.
[228] HessVGH, Beschl. v. 18.7.2012 – 5 A 1239/12.Z, LKRZ 2012, 456.
[229] BVerwG DVBl 1994, 1409; NVwZ 1999, 641, 642.

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