Rz. 161

Nach Abschaffung der Zulassungsbeschwerde stellt sich nunmehr die Frage, ob im umgekehrten Fall eine jetzt nicht mehr mögliche Zulassungsbeschwerde in eine Beschwerde umgedeutet werden kann.

 

Rz. 162

Nach BVerwG[168] sind die Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt eingelegten Revision in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie die Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig.[169]

 

Rz. 163

Auch in solchen Fällen kommt (wie zuvor auch) grundsätzlich eine prozessleitende Verfügung des Gerichts in Betracht.

 

Rz. 164

Aufgrund eines im Rechtsmittelrecht geltenden Grundsatzes[170] verbietet es sich aber darüber hinaus grundsätzlich, bei einem von einem Rechtsanwalt eindeutig formulierten Antrag die Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges anzunehmen.[171]

[168] NVwZ 1998, 1297.
[169] Zur Auslegung einer "Berufung" als "Antrag auf Zulassung der Berufung" vgl. BVerwG NVwZ 1999, 405.
[170] Vgl. dazu noch einmal BVerwG DVBl. 1994, 1409; 1996, 105.
[171] Vgl. auch Bader u.a., § 124a Rn 52; differenzierend: Kopp/Schenke, § 146 Rn 36.

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