Rz. 234

Entsprechend §§ 239 ff. ZPO wird der Rechtsstreit bei Tod einer Partei, Insolvenz,[172] Verlust der Prozessfähigkeit oder – in Anwaltsprozessen – bei Tod des Anwalts unterbrochen. Die Unterbrechung endet, wenn z.B. durch die Erben, den Insolvenzverwalter oder den gesetzlichen Vertreter die Wiederaufnahme des Prozesses angezeigt oder ein neuer Anwalt bestellt ist.

Gem. § 246 ZPO findet bei anwaltlicher Vertretung in den Fällen des Todes der Partei, der Prozessunfähigkeit der Partei oder des Eintritts der Nacherbfolge eine Unterbrechung des Verfahrens grds. nicht statt. Der Prozessbevollmächtigte kann jedoch Aussetzung des Verfahrens beantragen.

Darüber hinaus kommt ein Aussetzen des Verfahrens in den Fällen der §§ 148 ff. ZPO, z.B. wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits, in Betracht.

Des Weiteren können die Parteien gem. § 251 ZPO einvernehmlich das Ruhen des Verfahrens beantragen, z.B. bei schwebenden Gesprächen zwischen den Parteien über die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits.

[172] Vgl. zur Fortgeltung der bisherigen gesetzlichen Vorschriften Art. 103 EGInsO.

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