Rz. 2

Durch die Übernahme des Mandats entsteht zwischen dem Mandanten und dem beauftragten Rechtsanwalt ein Rechtsverhältnis, das in der Regel als Geschäftsbesorgungsvertrag, in Einzelfällen je nach Art und Umfang des Auftrags als Dienst- oder Werkvertrag zu charakterisieren ist.[1] Soweit die Tätigkeit darauf gerichtet ist, den Mandanten nach außen hin gegenüber Dritten zu vertreten, bedarf der Rechtsanwalt einer Vollmacht.

Aus Beweissicherungsgründen sollte sich der Anwalt eine Vollmacht, aus der sich der Umfang seiner Bevollmächtigung ergibt, bereits bei Mandatserteilung schriftlich erteilen lassen. Im Falle prozessualer Vertretung bestimmt sich der Umfang der Vollmacht aus §§ 81 ff. ZPO. Soweit jedoch über prozessuale Handlungen oder Erklärungen hinausgehende rechtsgeschäftliche Handlungen oder Willenserklärungen in Betracht kommen – in der Praxis wichtig, z.B. beim Ausspruch von Kündigungen – ist eine hierzu ermächtigende Vollmacht erforderlich, um der Zurückweisung gem. § 174 BGB vorzubeugen.[2]

[1] Vgl. Palandt/Weidenkaff, vor § 611 Rn 20, 24 f. m.w.N.
[2] Nach der Rspr. soll jedoch die Einreichung der Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten genügen, wenn die Kündigung in der Räumungsklage enthalten ist, vgl. LG Tübingen NJW-RR 1991, 972; ein Zurückweisungsrecht soll auch bei einseitigen Rechtsgeschäften, die in einem anhängigen Rechtsstreit aufgrund der Prozessvollmacht vorgenommen werden, nicht bestehen, vgl. BAG AP ZPO § 81 Nr. 2.

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