Rz. 83

Es werden nur konkrete adäquate Vermögensnachteile ersetzt (BGH NJW 1975, 2341). Abstrakter Schaden, wie Nutzungsausfall, wird nicht erstattet (OLG Düsseldorf VersR 1973, 1148).

 

Rz. 84

Entschädigt wird der Betroffene nur, soweit dies der Billigkeit entspricht (§§ 3, 4 StrEG). Dies verpflichtet den Anspruchsteller, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Unter Umständen ist es ihm zuzumuten, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (LG Flensburg NZV 1990, 396).

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