Rz. 65

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Fahrerlaubnisentziehung ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung (BGH VRS 82, 19; BGH NStZ 2004, 147). Die Entziehung setzt die dann immer noch fortdauernde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus. Bei der Entscheidung müssen deshalb die nach der Tat eingetretenen Umstände berücksichtigt werden (BGHSt 7, 165), so vor allem eine längere vorläufige Entziehungszeit (hier z.B. acht Monate) und Reue des Täters (LG Stade zfs 2005, 99).

 

Rz. 66

 

Achtung: Keine Mindestsperrfristen

Hält das Gericht den Täter nicht mehr für ungeeignet, darf es die Fahrerlaubnis auch dann nicht entziehen, wenn die Mindestsperrfristen des § 69a Abs. 1, 3, 4 StGB noch nicht abgelaufen sind. Mindestsperrfristen sind nur zu beachten, wenn die Ungeeignetheit im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch andauert (BayObLG NJW 1971, 206; LG Düsseldorf DAR 2008, 597).

 

Rz. 67

 

Achtung: Keine Umgehung der Mindestfrist durch Fahrverbot

Hält der Richter den Angeklagten noch nicht für geeignet und reicht ihm deshalb die bis zur Hauptverhandlung vergangene Dauer der vorläufigen Entziehung nicht aus, muss er eine Mindestsperre von drei Monaten aussprechen. Dies gilt auch dann, wenn er den Eignungsmangel schon vor Ablauf von weiteren drei Monaten als beseitigt ansieht. Die gesetzliche Regelung ist nämlich zwingend und kann auch nicht mit einem Fahrverbot umgangen werden (zumal es zwingend auf die Zeit der vorläufigen Entziehung angerechnet werden müsste).

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