Rz. 14

Wie unter Rdn 11 bereits dargestellt, muss, sofern die Tat nicht gleichzeitig auch eine Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB erfüllt, zur Beurteilung der Frage, ob der Täter ungeeignet ist, eine Gesamtwürdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit vorgenommen werden (BGH, Beschl. v. 19.6.2018 – 2 StR 211/18, juris; NZV 2018, 133).

Der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, begründet nämlich – im Gegensatz zu Taten i.S.d. § 69 Abs. 2 StGB – nicht die gesetzliche Regelvermutung für seine Ungeeignetheit (BGH zfs 2005, 464), und zwar unabhängig von der streitigen Frage, ob zwischen den einzelnen Taten und der Verkehrssicherheit ein verkehrsspezifischer Zusammenhang zu fordern ist (BGH DAR 2005, 96). Eine lediglich pauschal vorgenommene Würdigung genügt dabei nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge