Rz. 69

Wird die Fahrerlaubnis im Urteil nicht entzogen, stellt sich die Frage der Entschädigung, denn wegen einer ungerechtfertigten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Betroffener zu entschädigen, wenn er nicht grob fahrlässig gehandelt hat (§ 5 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 StrEG).

 

Rz. 70

Wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift ist bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten ein strenger Maßstab anzulegen und in Zweifelsfällen gegen einen Ausschluss der Entschädigung zu entscheiden (LG Bremen zfs 2004, 380).

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