Rz. 1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine verschuldensunabhängige Maßregel der Besserung und Sicherung, die sich alleine an der Sicherheit des Straßenverkehrs zu orientieren hat (BGH zfs 2005, 464). Sie hat nur den Zweck, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr auszuschließen. Ihre Anwendung und Dauer hängt deshalb ausschließlich von der Ungeeignetheitsprognose und nicht von der Schwere von Tat und Schuld ab (BGH DAR 2003, 563).

 

Rz. 2

Obwohl sie weder straf- noch strafähnlichen Charakter hat, setzt ihre Anwendung bei einem schuldfähigen Täter eine Verurteilung voraus und ist deshalb im Falle der Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB nicht zulässig. Sie ist andererseits aber bei einem wegen Schuldunfähigkeit oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit erfolgtem Freispruch (BGH NJW 1960, 540) und auch neben einer Unterbringung nach § 63 StGB (LG Meiningen NZV 2007, 97) zulässig.

 

Rz. 3

Die durch das Strafrecht vorgegebene Möglichkeit, die Fahrerlaubnis ohne eigenständige Prüfung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu entziehen, ist verfassungskonform, da die Verhältnismäßigkeit bereits bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB geprüft sind (BGH NJW 2004, 3499).

 

Rz. 4

§ 69 StGB kennt zwei, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlich hohen Begründungsanforderungen zu unterscheidende Entziehungstatbestände, nämlich zum Ersten den wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Straftat gem. § 69 Abs. 1 StGB und zum Zweiten den der Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB, der in der Nr. 1a um das verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB erweitert wurde.

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