Rz. 27

Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung sind:

Form (§ 81 VwGO):

Erhebung beim zuständigen Gericht,[33]

Schriftform:

Schriftlichkeit bedeutet, dass die Klage in deutscher Sprache, in schriftlich abgefasster Form eingereicht werden muss. Die Schriftform ist grundsätzlich nur gewahrt, wenn die Klageschrift vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben ist.[34] Ausnahmen hiervon sind nur dann anzuerkennen, wenn sich aus der Klageschrift oder den ihr beigefügten Anlagen eindeutig und ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste ergibt, dass die Klage vom Kläger herrührt und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist.[35] Der Schriftform genügt auch die fernschriftliche Klageerhebung und die Klageerhebung mittels Telefax.[36] Der GSOGB lässt auch ein Computerfax, also die Übermittlung einer Textdatei von einem Computer auf ein Faxgerät genügen, wobei bei einem Computerfax die Übermittlung der eingescannten Unterschrift ausreicht.[37]

Wird ein fristgebundener Schriftsatz (im Fall: Berufungsbegründungsfrist, § 520 Abs. 2 ZPO) per Telefax übermittelt, genügt es für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu – nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen – Fehlern kommt.[38]

Bei Mängeln des Telefax- oder Fernschreibempfangsgeräts, die im Bereich des Gerichts liegen und die für den Absender nicht erkennbar waren, ist Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO möglich.[39]

Wird ein fristgebundener Schriftsatz (im Fall: Berufungsbegründungsfrist, § 520 Abs. 2 ZPO) per Telefax übermittelt, genügt es für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu – nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen – Fehlern kommt.[40]

§ 55a VwGO lässt die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht zu. § 55a VwGO bedarf aber der Ausfüllung durch die Verordnungsgeber.[41] § 55a VwGO erfasst alle Anträge und Erklärungen der Beteiligten, für die Schriftform vorgesehen ist. Elektronische Dokumente sind solche, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt und auf Datenträgern gespeichert werden können (z.B. E-Mail).[42] Das elektronische Dokument wird als modifizierte Schriftform verstanden. Die verantwortende Person hat das Dokument grundsätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen, § 55a Abs. 1 S. 3 VwGO.[43] Nach Maßgabe des § 55a Abs. 1 S. 4 VwGO kann ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.

Eine einer nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene E-Mail als PDF-Datei angehängte Beschwerdeschrift genügt nach dem SächsOVG nicht dem Schriftformerfordernis.[44]

Die Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung, die einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung mittels elektronischen Dokuments nicht enthält, als unvollständig und fehlerhaft zu qualifizieren ist wird streitig diskutiert. So hält das OVG Bremen unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Problematik und der Gegenansicht an seinen Erwägungen fest, die es veranlasst haben, eine Rechtsbehelfsbelehrung, die einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung mittels elektronischen Dokuments nicht enthält, weder als unvollständig noch als fehlerhaft zu qualifizieren.[45] Nach a.A. ist das Fehlen des Hinweises generell geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die verschiedenen Möglichkeiten, den Formerfordernissen zu genügen, hervorzurufen.[46] Ferner wird auch darauf hingewiesen, dass die elektronische Kommunikation längst aus dem Status der "Exotik" herausgewachsen sei und nach dem Willen des Gesetzgebers einen den seit jeher bekannten Formen der Rechtsbehelfseinlegung gleichgestellten Weg darstelle. Eine entsprechende Erweiterung der Rechtsbehelfsbelehrung um diesen zusätzlichen dritten Weg stelle auch keine Überforderung des betroffenen Bürgers dar. Ihm blieben bei einer derartigen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung daneben die seit alters her bekannten Wege offen, den Rechtsbehelf einzulegen.[47]

Möglichkeit der Erhebung der Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle,
Klagen und allen Schriftsätze sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Inhalt (§ 82 VwGO):

Bezeichnung des Klägers und des Beklagten,
Bezeichnung des Ge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge