Rz. 63

Die vorläufige Entziehung ist aufzuheben, wenn das Gericht die Fahrerlaubnis im Urteil nicht entzieht.

 

Rz. 64

 

Achtung: Antrag auf Aufhebung

Die vorläufige Entziehung muss durch ausdrücklichen Beschluss aufgehoben werden, da sie sich mit dem Urteil nicht automatisch erledigt (§ 111a Abs. 2 StPO), sondern erst mit der Rechtskraft des Urteils seine Wirkung verliert. Führt der Verteidiger nach einem die Fahrerlaubnis nicht mehr entziehenden Urteil nicht die sofortige Aufhebung der vorläufigen Entziehung herbei, bleibt die vorläufige Entziehung bis zur Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Das ist vor allem von Bedeutung, wenn die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegt. Dann darf trotz des ihm günstigen Urteils der Angeklagte ohne entsprechenden Aufhebungsbeschluss zumindest bis zur Rechtskraft der jetzigen oder der Rechtsmittelentscheidung nicht mehr fahren; ein Ergebnis, das die Staatsanwaltschaft selbst mit einem in der Berufungsinstanz erneut gestellten Antrag auf vorläufige Entziehung nicht erreichen könnte (siehe oben Rdn 46). Außerdem kann die Tatsache, dass der Angeklagte zwischenzeitlich wieder ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen hat, sich positiv auf die Eignungsbeurteilung des Berufungsgerichtes auswirken (siehe z.B. LG Berlin zfs 2002, 548 bzw. vgl. § 57 Rdn 22 ff.).

Wird der vorläufige Entziehungsbeschluss aufgehoben, muss dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auch dann sofort wieder ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ankündigt. In Fällen, in denen im Urteil ein Fahrverbot verhängt wird, kann indessen mit Zustimmung des Beschuldigten die Rückgabe der Fahrerlaubnis bis zur Verbüßung des Fahrverbotes aufgeschoben werden (§ 111a Abs. 5 S. 2 StPO).

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