Rz. 54

 

Tipp: Aufhebungsantrag der Staatsanwaltschaft

Vor Eröffnung des Verfahrens ist die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens. Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses, muss der Richter ihn aufheben, denn er hat in diesem Verfahrensstadium kein eigenes sachliches Prüfungsrecht (a.A. AG Münster MDR 1972, 166).

 

Rz. 55

Der Antrag des Beschuldigten, die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO aufzuheben, darf – vor allem, wenn klargestellt ist, dass keine Beschwerde gewollt ist – nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden.

 

Rz. 56

Trifft das Landgericht dennoch eine Beschwerdeentscheidung, ist eine Anfechtung nicht durch § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen, da in Wahrheit eine Erstentscheidung vorliegt (OLG Braunschweig zfs 1995, 473).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge