Rz. 42

Die vorläufige Entziehung ist nur als Eilmaßnahme zulässig. Aus diesem Grund besteht ein Gebot zur besonderen Verfahrensbeschleunigung (BVerfG zfs 2005, 622; Hanseatisches OLG zfs 2007, 409). Das fordert sowohl das Recht auf ein faires Verfahren als auch Art. 6 Abs. 1 EMRK. Vor allem das von Verfassungs wegen zu beachtende Übermaßverbot setzt der Zulässigkeit des Eingriffs nicht nur bei dessen Anordnung und Vollziehung, sondern auch bei dessen Fortdauer Grenzen. Deshalb kann vor allem dann, wenn in erheblicher Weise gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen wurde, eine weitere vorläufige Entziehung rechtswidrig sein (OLG Karlsruhe zfs 2005, 204; LG Leipzig DAR 2018, 698). Dies gilt vor allem, wenn ein Berufskraftfahrer oder ein zur Ausübung seines Berufes auf die Fahrerlaubnis angewiesener Fahrerlaubnis-Inhaber betroffen ist (OLG Hamm zfs 2002, 199).

 

Rz. 43

 

Tipp: Aufhebung von Amts wegen

Nach 7,5 Monaten vorläufiger Entzugszeit (LG München DAR 2014, 280), spätestens aber nach 16 Monaten (LG Hannover zfs 2016, 469) muss die vorläufige Entziehung unabhängig davon aufgehoben werden, ob demnächst eine Verhandlung ansteht, auch dann, wenn aus der Sicht des Beschwerdegerichts der Tatnachweis im Rahmen der Hauptverhandlung voraussichtlich zu führen sein wird.

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