Rz. 36

Die vorläufige Entziehung ist auch in Ansehung der dem Betroffenen dadurch drohenden Nachteile verfassungsgemäß (BVerfG DAR 1998, 466); jedoch muss im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Ob die Maßnahme im Fall einer lang andauernden vorläufigen Entziehung noch verhältnismäßig ist, unterliegt alleine der fachgerichtlichen Beurteilung (BVerfG DAR 2000, 565). Das Verfassungsgericht hat demgemäß eine Verfassungsbeschwerde gegen eine vorläufige Entziehung wegen Unfallflucht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 8.11.2017 – 2 BvR 2129/16).

 

Rz. 37

 

Tipp

Zur verneinten Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Entziehung siehe LG Zweibrücken zfs 2000, 510.

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