Rz. 118

Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen,[144] mit einer Rechtsbehelfsbelehrung[145] zu versehen und zuzustellen,[146] § 70 Abs. 3 VwGO.

 

Rz. 119

Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im VwZG bestimmten Form (§ 1 Abs. 1 VwZG).[147] Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten (§ 1 Abs. 3 VwZG).

Als Zustellungsarten kommen in Betracht:

Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG),
Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (§ 4 VwZG),
Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung (§ 5 VwZG),
Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste (§ 5a VwZG).

Darüber hinaus regelt das VwZG die Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG).

 

Rz. 120

Die Zustellung kann als "ultima ratio" nach § 10 VwZG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (Öffentliche Zustellung), wenn

1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3. sie im Fall des § 9 (Zustellung im Ausland) nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
 

Rz. 121

§ 10 Abs. 2 VwZG bestimmt Form und Verfahren der öffentlichen Zustellung. Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist (z.B. Amtsblatt, Zeitung), oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Nicht das gesamte Dokument, sondern nur die Benachrichtigung ist aus datenschutzrechtlichen Gründen zu veröffentlichen. Sie muss

1. die Behörde, für die zugestellt wird,
2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,

erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

 

Rz. 122

Wird der Widerspruchsführer im Vorverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten und hat dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, so muss an ihn zugestellt werden (§ 7 Abs. 1 S. 2 VwZG). Geschieht dies nicht, so ist die Zustellung unwirksam.[148]

 

Rz. 123

Ist ein Widerspruch durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden, hat der Rechtsanwalt aber keine Vollmacht vorgelegt, hat die Widerspruchsbehörde ihn gleichwohl im Rubrum des Widerspruchsbescheides aufgenommen und ihn dadurch anerkannt, dann muss sie auch an ihn zustellen. Ansonsten kann an den Rechtsanwalt zugestellt werden (§ 7 Abs. 1 S. 1 VwZG).

 

Rz. 124

Bei Zustellungsmängeln ist grundsätzlich eine Heilung möglich (§ 8 Abs. 1 VwZG).

 

Rz. 125

Zustellungen nach § 5 Abs. 4 VwZG (besonderer Adressatenkreis; u.a. auch Rechtsanwälte): Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist erst dann bewirkt, wenn der Zustellungsadressat von der Zustellung des Schriftstücks Kenntnis erhält und die Bereitschaft bekundet, das Schriftstück entgegenzunehmen.[149] Dass es in seine Kanzlei gelangt und dort von einem Büroangestellten entgegengenommen worden ist, genügt für eine wirksame Zustellung nicht.[150] Bei einem Rechtsanwalt ist der Tag maßgebend, an dem er das zuzustellende Dokument persönlich[151] als zugestellt angenommen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob das Dokument zuvor von der Kanzlei mit Eingangsstempel versehen wurde.[152]

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt einen Dritten zur Entgegennahme von Zustellungen nach § 5 Abs. 2 VwZG ermächtigt und dieser das zugestellte Schriftstück durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses als zugestellt entgegennimmt.[153]

 

Rz. 126

Bei Vollmacht zur Prozessführung einer Anwaltssozietät gilt: Für den Zeitpunkt der Zustellung an einen Rechtsanwalt gemäß § 5 Abs. 2 VwZG kommt es grundsätzlich auch hier zunächst auf den Tag an, an welchem er das zuzustellende Schriftstück als zugestellt angenommen hat. Dies ist der Tag, an dem er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat.[154] Hat der Mandant die Vollmacht zur Prozessführung einer Anwaltssozietät erteilt, so sind in einem solchen Fall grundsätzlich sämtliche Anwälte, die der Anwaltssozietät angehören, un...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge