Rz. 164

Muster 55.22: Klage auf Erstattung der Abmahnkosten

 

Muster 55.22: Klage auf Erstattung der Abmahnkosten

An das Landgericht _____

Klage

der A GmbH, gesetzlich vertr. d. d. Geschäftsführer

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: RAe _____

gegen

die B GmbH, gesetzlich vertr. d. Geschäftsführer

– Beklagte –

wegen: Abmahnkosten

Gegenstandswert: _____ EUR

Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Namens und im Auftrag der Klägerin erheben wir Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von _____ EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Kosten des Rechtsstreites der Beklagten aufzuerlegen.

Begründung:

Die Klägerin macht Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten geltend.

I. Zum Sachverhalt

1. Die Parteien sind Mitbewerber. Beide produzieren und vertreiben Milchprodukte.

2. Die Beklagte bewarb im ersten Quartal dieses Jahres ihren Erdbeer-Joghurt mit dem Testsiegel der Stiftung Warentest "gut" und der Aussage "Testsieger". Diese Werbung ist von der Klägerin mit der Begründung angegriffen worden, dass sich das StiWa-Ergebnis auf einen veralteten Test bezog. Bei der letzten Untersuchungsreihe über Milchprodukte war das Produkt der Beklagten gar nicht im Test. Zudem hat die Beklagte zwischenzeitlich – unstreitig – ihre Rezeptur geändert.

3. Die Beklagte hat daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dabei hat sie jedoch erklärt, keine Abmahnkosten zu übernehmen. Klage ist daher geboten.

II. Zur Rechtslage

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von _____ EUR aus § 13 Abs. 3 UWG.

a) Die Abmahnung war berechtigt. Die Beklagte hat die angesprochenen Verkehrskreise mit der Verwendung des StiWa-Siegels irregeführt. Der Anfang des Jahres neu aufgenommene Hinweis "StiWa Siegel gut" zusammen mit der Aussage "Testsieger" erweckt beim Verbraucher den Eindruck, es handele sich um eine gerade durchgeführte Testreihe. Dies ist, wie bereits dargelegt, nicht zutreffend gewesen. Zudem erwartet der Verbraucher auch, dass gerade das prämierte Produkt Gegenstand eines Tests war. Auch dies war, wie dargelegt, nicht der Fall. Das Verhalten der Beklagten verstieß somit gegen die §§ 3, 5 UWG.

Die Abmahnung erfolgte auch zu Recht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Einräumung einer Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung und damit die Vermeidung eines kostenintensiven Wettbewerbsprozesses im Interesse des Schuldners liegt. Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung das mutmaßliche Interesse der Beklagten an dieser außergerichtlichen Streitbeilegung (nicht mehr) gegeben war, sind nicht ersichtlich.

b) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten entsteht in einer 1,3 Regelgebühr [1,5 Mittelgebühr] aus einem Gegenstandswert von _____ EUR.

Der Gegenstandswert von _____ EUR ist angemessen. Maßgeblich für die Streitwertschätzung gemäß § 3 UWG ist bei einer auf Unterlassung einer irreführenden Werbung gestützten Klage das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seiner Gefährlichkeit und Schädlichkeit bestimmt. Dabei ist zum einen der Wert der in unlauterer Weise beworbenen Verkaufsobjekte und der im Verkaufsfalle erzielbaren Gewinne zu berücksichtigen. Zum anderen sind auch der Umfang und der Auffälligkeitsgrad der Werbung, die Nachahmungsgefahr und die Bedeutung der beanstandeten Irreführung innerhalb der gesamten Werbung einzubeziehen.
Vor diesem Hintergrund ist ein Streitwert von _____ EUR angemessen. Bei der Klägerin handelt es sich um ein marktführendes Unternehmen. Sie legt großen Wert auf die Qualität ihrer Produkte, die regelmäßig auch bei den StiWa-Überprüfungen einen vorderen Platz erhalten. Aus diesem Grund sind die Produkte der Klägerin auch etwas höherpreisiger als die der Mitbewerber. Wenn gleichzeitig durch Mitbewerber StiWa-Siegel mit der Auslobung "Testsieger" verwendet werden, suggeriert dies dem Verkehr, dass die Produkte der Klägerin nicht preis- und leistungswürdig sind. Der Verkehr erhält den Eindruck, er könne für weniger Geld eine bessere Qualität erwerben. Der dadurch hervorgerufene Imageschaden für die Klägerin ist erheblich. Daher ist wegen des hohen Gesamtgefährdungsgrades ein Streitwert von _____ EUR angemessen.
Auch der Ansatz einer _____ Gebühr gemäß § 2 Abs. 2, 14 RVG ist angemessen. Der Gebührenansatz bemisst sich nach Nr. 2300 VV RVG, wonach ein Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 besteht. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist sodann bei einem durchschnittlichen Fall nicht von einer unter dem Regelsatz liegenden 1,3-fachen Gebühr auszugehen (vergl. BGH WRP 2010, 1495, 1498).

(Unterschrift)

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