Rz. 16

Begeht der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit eine erneute Verkehrsstraftat, namentlich eine Trunkenheitsfahrt oder Fahren ohne Fahrerlaubnis, hat er mit dem Widerruf der Strafaussetzung zu rechnen.

 

Rz. 17

 

Tipp

Vor der rechtskräftigen Verurteilung der Wiederholungstat ist ein Widerruf der Strafaussetzung gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zulässig (EGMR NJW 2004, 43; OLG Stuttgart NZV 2005, 276); zumindest solange der Verurteilte nicht die neue Straftat vor einem Richter glaubhaft eingestanden hat.

 

Rz. 18

 

Achtung

Der Verteidiger muss in diesen Fällen besonders intensiv darauf hinarbeiten, dass das die Wiederholungstat aburteilende Gericht dem Angeklagten eine günstige Prognose stellt. Wenn auch das Vollstreckungsgericht an diese Beurteilung nicht gebunden ist, erhöht sich dadurch die Chance, dass die Strafaussetzung nicht widerrufen wird (OLG Düsseldorf NZV 1998, 163).

 

Rz. 19

Ist der Angeklagte mehrfach bewährungsbrüchig geworden, so bedarf es des Vorliegens besonderer Umstände, um erneut eine positive Prognose stellen zu können. Solche können sich daraus ergeben, dass sich der Angeklagte zur Überwindung einer bestehenden und die Straftaten auslösenden Alkoholsucht einer Therapie unterzogen und bereits über einen längeren Zeitraum ein straffreies Leben ohne Alkoholkonsum geführt hat (OLG Karlsruhe zfs 2005, 362).

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