Rz. 26

Aus der Verletzung des Beschleunigungsgebotes folgt bei überlanger Verfahrensdauer – wenn nicht schon ein Verfahrenshindernis (OLG Stuttgart StV 1993, 284; BGH StV 1994, 653) – ein eigenständiger Strafmilderungsgrund (BVerfG NStZ 1997, 591; OLG Köln DAR 1999, 567).

Dies gilt z.B. auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein amtsgerichtliches Urteil eine unzulässige Berufung einlegt, so dass die Akten auf die Sprungrevision des Angeklagten hin (zunächst) nicht vorgelegt werden kann (OLG Karlsruhe DAR 2004, 538).

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