Rz. 21

Disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen Beamte sind trotz einer strafrichterlichen Verurteilung grundsätzlich noch möglich und verstoßen im Hinblick auf die Wesensverschiedenheit von Disziplinar- und Strafrecht nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG).

 

Rz. 22

Disziplinarrechtliche Maßnahmen wegen einer verkehrsrechtlichen Straftat sind nach neuerer verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung allerdings nur noch dann zulässig, wenn ein Dienstbezug gegeben ist. Ein solcher Dienstbezug besteht allerdings nur dann, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt (BVerwG NVwZ RR 2011, 413) oder die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 S. 2 BBG erfüllt sind. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die außerdienstlich begangene Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahndet wird (BVerwG NVwZ 2011/299).

Ansonsten ist eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt (oder auch eine Unfallflucht) keine disziplinarrechlich zu ahndende Verletzung der Pflichten des Beamten (BVerwG zfs 2001, 140).

Allerdings rechtfertigt der schuldhafte Rückfall in die "nasse Phase" der Alkoholsuchterkrankung die Entfernung aus dem Dienst (OVG Rheinland-Pfalz, zfs 2018, 355).

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