Rz. 2

Hat das Verfahren – wie dies bei verkehrsrechtlichen Vorwürfen regelmäßig der Fall ist – ein Vergehen zum Gegenstand, kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Verfahrens zuständigen Gerichts das Verfahren einstellen, wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht und die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre (§ 153 Abs. 1 StPO). Einer Zustimmung des Beschuldigten bedarf es hier nicht.

 

Rz. 3

Der Zustimmung des Gerichts bedarf es ausnahmsweise nicht bei einem Vergehen, das (wie Verkehrssachen) nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist, und die durch die Tat verursachten Folgen gering (= bis 50 EUR) sind.

Nach Anklageerhebung bedarf die Einstellung durch das Gericht der Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (§ 153 Abs. 2 StPO).

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