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Schließlich kann auch der von dem Täter angebotene Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 46a StGB die Bereitschaft sowohl des Gerichts als auch der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers erhöhen, einer Entscheidung, mit der von Strafe abgesehen wird, näher zu treten. Allerdings sind die von der Haftpflichtversicherung des Täters nach einem Unfall geleisteten Zahlungen hier nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um eigene Wiedergutmachungsleistungen des Täters handelt (BayObLG DAR 1998, 148).

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