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Der Schutz der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 15 VersG umfasst die gesamte Rechtsordnung[188] und damit auch die straßenrechtlichen Vorschriften. Die Anforderungen des Straßenrechts bilden einen geradezu typischen Konfliktbereich im Spannungsfeld zwischen Versammlungsfreiheit und der öffentlichen Sicherheit.[189] Der Ausgleich soll allein nach Maßgabe des § 15 VersG erfolgen.[190]

[188] BVerwGE 64, 55, 58 f. = NJW 1982, 1008.
[189] So zum Straßenverkehrsrecht BVerwGE 82, 34, 38 = NVwZ 1989, 872.
[190] Zum Verhältnis Versammlungs- und Straßenrecht: VG Berlin, Beschl. v. 23.12.2003 – 1 A 361/03, NVwZ 2004, 761.

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