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Der Schutz der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 15 VersG umfasst die gesamte Rechtsordnung[188] und damit auch die straßenrechtlichen Vorschriften. Die Anforderungen des Straßenrechts bilden einen geradezu typischen Konfliktbereich im Spannungsfeld zwischen Versammlungsfreiheit und der öffentlichen Sicherheit.[189] Der Ausgleich soll allein nach Maßgabe des § 15 VersG erfolgen.[190]
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