Rz. 37

Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kfz auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenfläche ist in aller Regel ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs, selbst wenn dieses Fahrzeug mit einer Verkaufsofferte versehen ist.[66] Das BVerwG hat ferner auch das Abstellen von Reiseomnibussen eines Reiseunternehmens im öffentlichen Straßenverkehr nicht als Sondernutzung gewertet.[67] Dies gilt auch in den Fällen, in denen zugelassene und betriebsbereite Kraftfahrzeuge auf der Straße durch eine Kfz-Vermietungsfirma aufgestellt werden, um sie an Kunden zur Wiederinbetriebnahme zu vermieten.[68]

 

Rz. 38

Anders liegt allerdings eine Fallkonstellation, in der alleiniger oder zumindest vorwiegender Zweck des Abstellens des Fahrzeugs nicht mehr die Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme, sondern ausschließlich die Nutzung des öffentlichen Straßenraums quasi als langfristige Ausstellungsfläche ist. Hier ist die nach außen in Erscheinung tretende Nutzung der Straße zu überwiegend verkehrsfremden Zwecken eher mit der Sachlage vergleichbar, dass ein Kfz ausschließlich zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird. Die Werbung ist hier nicht mehr nur gelegentlich bei der Verkehrsteilnahme erfolgt, sondern ausschließlicher Selbstzweck.[69]

 

Rz. 39

Eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i.S.d. StrWG liegt dann vor, wenn das Abstellen eines Kfz auf einer öffentlichen Straße überwiegend zum Zwecke der Reklame erfolgt, während dem Parken des Kfz nur untergeordnete Bedeutung zukommt.[70] Wird im öffentlichen Straßenraum ein Kfz-Anhänger abgestellt, ohne an ein Zugfahrzeug angekoppelt zu sein, und dient er in seiner gesamten Aufmachung großflächig der Werbung, so ist dies Sondernutzung.[71] Mietfahrräder mit Werbetafeln dürfen grundsätzlich ohne Sondernutzungserlaubnis auf Gehwegen abgestellt werden.[72]

 

Rz. 40

Der Umstand, dass der Anhänger auch zu Transportzwecken genutzt werden kann und nur zwischen den Fahrten abgestellt wird, schließt nicht von vornherein die Annahme der Sondernutzung während der Abstellzeiten aus. Entscheidend ist immer, ob die Benutzung der Straße zum Zwecke des Verkehrs oder zu anderen Zwecken erfolgt. Ob das Abstellen eines zugelassenen betriebsbereiten Anhängers im Einzelfall noch als lediglich vorübergehende Unterbrechung des fließenden Verkehrs ein dem Gemeingebrauch unterfallendes zulässiges Parken darstellt oder schon eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung beinhaltet, hängt u.a. davon ab, ob das Kfz zu einem anderen Zweck als der späteren Inbetriebnahme abgestellt ist. Maßgebend sind also die Umstände des Einzelfalles.[73] Liegt in einem solchen Fall eine Sondernutzung vor, so kommt auch ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V.m. der landesrechtlichen Vorschrift aus dem Straßengesetz in Betracht, die für den Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus eine Erlaubnis vorsieht (vgl. im Fall: § 16 Abs. 1 S. 1 HessStrG).[74]

 

Rz. 41

Das Aufstellen von Mietfahrrädern auf öffentlichen Wegeflächen, auf denen das Abstellen von Fahrrädern straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, dürfte – wie das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Mietwagen – Teil des Gemeingebrauchs sein. Solange ein öffentlicher Weg zum Zwecke des Verkehrs genutzt wird, ist es für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ohne Bedeutung, ob dieser aus privaten oder geschäftlichen Gründen genutzt wird.[75]

[66] OVG NRW zfs 2001, 284.
[67] BVerwG, Beschl. v. 7.6.1978 – 7 C 2.78, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 4.
[68] BVerwG, Urt. v. 3.6.1982 – 7 C 73.79, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 5; vgl. auch OVG NRW zfs 2001, 284.
[69] Dazu OVG NRW zfs 2001, 284, 285 f. m.w.N.
[70] OLG Hamm DAR 1999, 226 – Ls.
[71] LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.9.2002 – 3/12 O 43/02.
[72] VG Hamburg NVwZ-RR 2009, 84.
[73] HambOVG, Beschl. v. 20.12.1999, VRS 98, 396; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.9.2002 – 3/12 O 43/02.
[74] So: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.9.2002 – 3/12 O 43/02.
[75] HambOVG NZV 2010, 222, wie BVerwG NJW 1982, 2332.

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