Rz. 64

Nach einem Unfall hat ein Versicherungsnehmer, der eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, die Möglichkeit, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und/oder seine Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend zu machen.

Liegt eine Mithaftung des Versicherungsnehmers bezüglich des Unfallgeschehens vor, ist es i.d.R. sinnvoll, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und Schadenersatzansprüche bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

In derartigen Fällen wirkt sich das Quotenvorrecht zugunsten des Versicherungsnehmers aus, der vollen Schadenersatz auch bei einer erheblichen Mithaftung erreichen kann: Zwar gehen die Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers auf die Kaskoversicherung über, soweit diese den Schaden ersetzt, aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers (§ 86 VVG).

Ein Versicherungsnehmer kann nach Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung die Differenz zwischen dem kongruenten Fahrzeugschaden und der Leistung des Kaskoversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer ungekürzt geltend machen. Die Haftungsquote des Haftpflichtversicherers bildet die Obergrenze.

 

Rz. 65

Zum unmittelbaren (kongruenten und übergangsfähigen) Schaden gehören die Reparaturkosten, die Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten und der merkantile Minderwert.[45] Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht, wie es in der Praxis häufig geschieht, dahin gehend missverstanden werden, dass diese Positionen Gegenstand der Kaskoversicherung geworden sind; vielmehr werden sie bei der Geltendmachung des Differenzschadens gegenüber dem Haftpflichtversicherer zugunsten des Versicherungsnehmers bei der Anrechnung der Kaskoentschädigung berücksichtigt. Der Versicherungsnehmer kann daher bis zur Grenze der Mithaftungsquote des Unfallgegners die Selbstbeteiligung, die Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten und den merkantilen Minderwert geltend machen.

 

Rz. 66

Dagegen werden vom Rechtsübergang nicht betroffen der Nutzungsausfall, die Mietwagenkosten, die Unkostenpauschale und eventuelle Fahrtauslagen. Diese Positionen sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer unabhängig von der Leistung des Kaskoversicherers entsprechend der Haftungsquote zu regulieren.

[45] BGH VI ZR 265/80, VersR 1982, 383 und BGH VI ZR 59/84, VersR 1985, 441; Therstappen, in: van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, § 2 Rn 123 ff.

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