Rz. 6

Ein Versicherungsvertrag kann – wie die meisten anderen privatrechtlichen Verträge – ausdrücklich oder stillschweigend, förmlich oder formlos geschlossen werden. Abweichende Formvereinbarungen sind zulässig. Wenn die AVB Schriftform vorsehen, muss dies auch aus dem Antragsformular zu erkennen sein. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt auch im Versicherungsrecht, so dass es dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer freisteht, ob und mit welchem Inhalt eine Versicherung abgeschlossen wird. Eine Ausnahme bildet § 5 PflVG, der den Kfz-Versicherern eine Abschlusspflicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung auferlegt (Kontrahierungszwang).

 

Rz. 7

Der Versicherungsvertrag kommt wie jeder andere Vertrag durch Annahme eines Antrages zustande (§ 151 BGB). IdR ist der Versicherer der Annehmende, dessen Annahmefrist identisch ist mit der Frist, während der der Versicherungsnehmer an den Antrag gebunden ist. Der Antrag kann auch schlüssig durch Übersendung der Versicherungspolice angenommen werden.

 

Rz. 8

Wird der Versicherungsantrag verspätet angenommen, so liegt in der verspäteten Annahme oder der Übersendung des Versicherungsscheines ein neuer Antrag des Versicherers auf Abschluss des Vertrages. § 150 Abs. 1 BGB findet unmittelbar Anwendung.[3] Irrtümlich angeforderte oder einbehaltene Prämienzahlungen führen nicht zu einem konkludenten Abschluss eines Versicherungsvertrages oder der Fortsetzung eines gekündigten Versicherungsvertrages.[4]

[3] Prölss/Martin/Armbrüster, § 1 VVG Rn 28 m.w.N.
[4] OLG Köln 5 U 44/98, VersR 2000, 619.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge