Rz. 60

Sowohl Verkehrsregelungspflicht als auch die Verkehrssicherungspflicht sind zu beachten; bei Verstoß drohen Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze.[111]

[111] König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 45 StVO Rn 51 ff.; vgl. auch Kettler, NZV 2010, 169, 173 f.

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