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Die im LandesStrG öffentlich-rechtlich ausgestaltete Straßenverkehrssicherungspflicht umfasst auch die Sorge für die Standsicherheit von Straßenbäumen. Kommt es zu Schäden, so sind Amtshaftungsansprüche gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB möglich.[87] Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume.[88] Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher Bäume oder solche Teile von ihnen zu entfernen, die den Verkehr konkret gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzufallen drohen. Hierzu sind regelmäßige äußere (Sicht-)Kontrollen vorzunehmen.[89] Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten.[90] Die Folgen eines natürlichen Astbruchs gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko.[91] Daher bedarf es diesbzgl. auch keiner niederschwelligen Maßnahmen, wie z.B. der Aufstellung von Warnschildern.[92] Diese Verkehrssicherungspflicht dient auch dem Zweck, Anliegergrundstücke vor Beschädigungen durch umstürzende Bäume zu schützen.[93]

[87] Vgl. auch BGH DAR 2004, 263; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.11.2015 – 4 U 64/14, NZV 2016, 281.
[88] BGH NJW 2014, 1588; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.11.2015 – 4 U 64/14, NZV 2016, 281; zur Verkehrssicherungspflicht für herabfallende Eicheln (verneint): OLG Hamm, NZV 2010, 297.
[89] OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.11.2015 – 4 U 64/14, NZV 2016, 281.
[90] BGH NJW 2014, 1588; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.11.2015 – 4 U 64/14, NZV 2016, 281, 282.
[91] BGH NJW 2014, 1588; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.11.2015 – 4 U 64/14, NZV 2016, 281.
[92] BGH NJW 2014, 1588; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.11.2015 – 4 U 64/14, NZV 2016, 281, 282.

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