Rz. 39

Darin, dass der Nachfolgende den Vorausfahrenden mit andauerndem Hupen bzw. Zeichengeben zur Räumung der linken Fahrbahn bewegen will, liegt eine bloße Belästigung, aber noch keine Gewalteinwirkung (OLG Düsseldorf NZV 1996, 288).

 

Rz. 40

Allerdings ist dies dann anders zu beurteilen, wenn er zusätzlich bedrängend über eine weitere Strecke auffährt (OLG Stuttgart DAR 1998, 153; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 58).

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